Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der BLOX GmbH können Sie hier herunterladen.

Version 1.1
Zuletzt aktualisiert am 30.04.2024

1. Vetragsumfang

1.1. Die Firma BLOX GmbH – im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an ihre Kunden – im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
 
1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und (Hardware-) Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für die installierten Computersysteme und Netzwerk-Komponenten, durchführt. Einkaufs-Bedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
 
1.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
 
1.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
 
1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss und Vertragskündigung

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang (Leistungsbeschreibung) und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
 
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.
 
2.3. Verträge für die Erbringung von Betreuung und Wartung von Software oder Hardware, treten sofort nach Auftragserteilung des Kunden an den Auftragnehmer in Kraft. Sofern nicht anders vereinbart wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Monats, durch eine der beiden Parteien gekündigt werden.
2.4. Bei Kündigung eines Vertrages hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Rückvergütung der im Voraus entrichteten Gebühren für den Zeitraum, in dem diese Leistungen nicht mehr durch den Auftragnehmer erbracht werden. Bei Verträgen mit vereinbarter Mindestvertragsdauer besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückvergütung von Gebühren. In diesem Fall werden Gebühren für den verbleibenden Zeitraum der vereinbarten Mindestvertragsdauer vom Auftragnehmer in einer Endabrechnung fällig gestellt.
 
2.5. Der Auftragnehmer ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist, trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflicht des Kunden

3.1 Gegenstand eines Auftrages des Auftraggebers an den Auftragnehmer kann sein:
-      Lieferung von Hardware-Komponenten (Computer, Netzwerk-Komponenten, individueller Hardware, IoT Geräte)
-      Lieferung/Bereitstellung von Software-Updates für gelieferte Hardware
-      Lieferung von Individual-Software für gelieferte Hardware
-      Konzept und Ausarbeitung eines Notfallplans
-      Organisationsberatung, Produktschulungen
-      Mitwirkung bei der Inbetriebnahme der gelieferten Hardware, telefonische Beratung, Wartung von Hardware und Software
-      Diverse Webdienste für die Verwaltung der gelieferten Hardware
-      Sonstige Dienstleistungen
 
3.2 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
 
3.3 Alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Prototypen und Testgeräte, sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
 
3.4 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ihn von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
 
3.5 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Illustrationen, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos; Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
 
3.6 Dem Auftraggeber ist nicht erlaubt, die Dienste zum missbräuchlichen Versand von Massen-Emails (Spamming) zu verwenden, Funktionen und Skripte (z.B. Downloadseiten) oder Mailinglisten in einem Umfang zu betreiben, die die Betriebsstabilität des Servers des Auftragnehmers negativ beeinflusst. Der Auftragnehmer behält sich vor Inhalte die die Sicherheit oder das Betriebsverhalten des Servers negativ beeinträchtigen könnten, zu deaktivieren.
 
3.7 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
 
3.8 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
 
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
 
3.9 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
 
3.10 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
 
3.11 Ein Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
 
3.12 Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd  Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
 
3.13 Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
 
3.14 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungs-Erbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertrags-gegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
 
3.15 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertrags-gegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.

4.   Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
 
4.2. Die Beauftragung von solchen Dritten bzw. Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
 
4.3. Der Auftragnehmer wird beauftragte Dritte und Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Preise, Honorare, Steuern und Gebühren

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, USB-Sticks usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
5.2 Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
 
5.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
 
5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
 
5.5. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers
 
5.6. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen oder laufende Leistungen im Voraus zu verrechnen.
5.7. Für erbrachte Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält der Auftragnehmer mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15% des über ihn abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
5.8. Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dem Auftragnehmer erwachsende Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
 
5.9. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird der Auftragnehmer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und zugleich kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
 
5.10. Für alle Arbeiten des Auftragnehmers, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzustellen.

6. Liefertermine

6.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung oder Warenlieferungen) möglichst genau einzuhalten.
 
6.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
 
6.3. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende, Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Auftragnehmer.
 
6.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
 
6.5. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Sub-Auftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers – entbinden den Auftragnehmer jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

7. Zahlung

7.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
 
7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Leistungen (z.B. Programme, Schulungen, Realisierungen in Teilschritten, Hardware-Lieferungen) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
 
7.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
 
7.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
 
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungs-ansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
 
7.6. Gelieferte Waren (Computer, Netzwerk-Komponenten und sonstige Hardware sowie Datenträger) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

8. Eigentumsrecht, Urheberschutz und Nutzung

8.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
 
8.2. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Hardware bzw. Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
 
8.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
 
8.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
 
8.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standard-Software von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenz Bestimmungen des Lizenzinhabers (Herstellers).
 
8.6. Reverse-Engineering von, durch den Auftragnehmer erstellten und gelieferten, Software und Hardware Komponenten ist ausdrücklich untersagt.
 
8.7. Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können von diesem jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Kunde die Leistungen des Auftragnehmers nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
 
8.8. Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des jeweiligen Urhebers zulässig.
 
8.9. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
 
8.10. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.
 
Dafür steht dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu bezahlen.

9. Rücktrittsrecht

9.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
 
9.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
 
9.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine zusätzliche Stornogebühr in der Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

10. Kennzeichnung

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
 
10.2. Der Auftragnehmer ist, vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers, dazu berechtigt auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

11. Gewährleistung, Reklamationen, Wartung, Änderungen

11.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software oder Hardware, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird bzw. die Hardware wie im zugehörigen Handbuch beschrieben, angeschlossen und betrieben wird.
 
11.2. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer oder unmittelbar nach auftreten eines Reklamationsgrundes, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu.
 
11.3. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
 
11.4. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
 
 11.5. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens, Verdienstentganges, Betriebsunterbrechung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
 
11.6. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
 
11.7. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
 
11.8.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
–      der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist
–      der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt
–      der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software oder Hardware vorgenommen hat
–      die Software oder Hardware unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
 
11.8.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
 
11.9. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung oder Ware aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
 
11.10. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
 
11.11. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäßen Anschluss, unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-, Betriebs- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
 
11.12. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Ebenso wird ein Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn Hardware durch den Auftraggeber bzw. ihm zuordenbare Dritte geöffnet und/oder verändert wird.
 
11.13. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
 
11.14. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

12. Haftung

12.1. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) oder der Bereitstellung von Diensten gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Inhalte der bei ihm gehosteten Internetseiten des Kunden und derer verlinkten Inhalte, sowie für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
 
12.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Fehlerfreiheit der gelieferten Software und Hardware. Dies betrifft insbesondere eingesetzte Open Source Software.
 
12.3. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Im Falle von verschuldeten Personenschäden, die totz ordnungsgemäße Installation, Inbetriebnahme und Haltung eintreten, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Dies gilt nicht bei Einwirken von Umwelteinflüssen oder durch Manipulation an der Hardware bzw. Software.
 
12.4. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 
12.5. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
 
12.6. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
 
12.7. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 10.4. nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,00. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
 
13.2. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich:
–      vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei ausschließlich für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen zu verwenden.
–      vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und dabei die gleiche Sorgfalt anzuwenden, wie bei eigenen Informationen von ähnlicher Bedeutung, zumindest aber ein angemessenes Maß an Sorgfalt.
–      eine Weiterleitung vertraulicher Informationen nur an die Mitarbeiter vorzunehmen, die für den Zweck der Vereinbarung notwendigerweise mitwirken müssen (Need-to-know Prinzip)
–      nur dann an Verbundene Unternehmen weiterzugeben, soweit dies zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist, sofern diese verbundenen Unternehmen die Geheimhaltungspflicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung kennen, eine Weiterleitung vertraulicher Informationen nur an die Mitarbeiter erfolgt, die zur Erreichung des Zwecks notwendigerweise mitwirken müssen (Need-to-know Prinzip) und soweit das betreffende Verbundene Unternehmen kein Wettbewerber der  offenlegenden Partei ist.
–      vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben, gleich in welcher Form, sofern die  offenlegende Partei der Weitergabe nicht ausdrücklich, schriftlich zugestimmt hat.

14. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

14.1 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
 
14.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardware-Änderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Software-Programmen und Schnittstellen bedingt sind.
 
14.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
 
14.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
 
14.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
 
14.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
 
14.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
 
14.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

15. Software

Die ordnungsgemäß lizenzierte Software wird vom Auftraggeber zu Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer führt die Installation und Reparatur der lizenzierten Software nach den Anweisungen des Auftraggebers durch. Eine Haftung durch den Auftragnehmer laut Urheberrechtsgesetz wird hiermit ausgeschlossen.

16. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages und der unter dessen Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
 
17.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
17.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragsnehmers.
 
17.4. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
 
17.5. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
 
17.6 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
 
17.7. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
 
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.